Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 12.02.2003 – 3 B 7.03
- Spruchkörper
- 3. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2003:120203B3B7.03.0
Tenor
1. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 69 690 € festgesetzt.
Gründe
Der Kläger hat seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 11. Oktober 2002 und seinen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 27. Januar 2003 mit Schriftsatz vom 6. Februar 2003 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Zitierte Vorschriften
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