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Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 05.03.2009 – 3 B 67.08

Spruchkörper
3. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2009:050309B3B67.08.0

Tenor

1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts

2. Cottbus vom 9. April 2008 wird zurückgewiesen.

3. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

Randnummer 1

Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Wegen der Einzelheiten wird auf die Begründung des Beschlusses vom 26. Januar 2009 - BVerwG 3 PKH 12.08 - verwiesen, mit dem der Senat den Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wegen des Fehlens einer hinreichenden Aussicht auf Erfolg (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1, § 121 ZPO) abgelehnt hat.

Randnummer 2

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.

Zitierte Vorschriften

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