Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 13.10.2005 – 3 B 66.05
- Spruchkörper
- 3. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2005:131005B3B66.05.0
Tenor
1. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 43 692,57 € festgesetzt.
Gründe
Der Kläger hat seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 1. März 2005 mit Schriftsatz vom 4. Oktober 2005 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Zitierte Vorschriften
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