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Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 23.05.2002 – 3 B 65.02

Spruchkörper
3. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2002:230502B3B65.02.0

Tenor

1. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4 090 € festgesetzt.

Gründe

Der Kläger hat seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 23. Januar 2002 mit Schriftsatz vom 9. Mai 2002 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 14, § 13 Abs. 2 Satz 1 GKG. Gerichtsgebühren für das Beschwerdeverfahren sind nicht entstanden.

Zitierte Vorschriften

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