Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 20.12.2005 – 3 B 39.05
- Spruchkörper
- 3. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2005:201205B3B39.05.0
Tenor
1. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 40 000 € festgesetzt.
Gründe
Die Beklagte hat ihre Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 17. Dezember 2004 mit Schriftsatz vom 13. Dezember 2005 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Zitierte Vorschriften
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