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Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 25.03.2008 – 3 B 34.08

Spruchkörper
3. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2008:250308B3B34.08.0

Tenor

1. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 993,86 € festgesetzt.

Gründe

Randnummer 1

Der Kläger hat seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 21. Dezember 2007 mit Schriftsatz vom 11. März 2008 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

Randnummer 2

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 i.V.m. § 52 Abs. 3 GKG.

Zitierte Vorschriften

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