Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 07.06.2002 – 3 B 33.02
- Spruchkörper
- 3. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2002:070602B3B33.02.0
Tenor
1. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4 090 € festgesetzt.
Gründe
Der Beklagte hat seine weitere Beschwerde gegen den Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 30. Januar 2002 mit Schriftsatz vom 27. Mai 2002 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 14, 13 Abs. 1 Satz 2 GKG. Gerichtsgebühren für das Beschwerdeverfahren sind nicht entstanden.
Zitierte Vorschriften
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