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Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 10.03.2009 – 3 B 32.08

Spruchkörper
3. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2009:100309B3B32.08.0

Tenor

1. Das Verfahren wird eingestellt.

2. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 10. Dezember 2007 ist wirkungslos.

3. Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 1/4 und die Beklagte zu 3/4. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 15833,01 € festgesetzt.

Gründe

Die Beteiligten haben den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt. Das Verfahren ist daher in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO i.V.m. § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO einzustellen. Die vorinstanzliche Entscheidung ist analog § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO i.V.m. § 173 VwGO wirkungslos.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 161 Abs. 2 VwGO. Billigem Ermessen entspricht es, die Kosten des Verfahrens so aufzuteilen, wie sich die Beteiligten geeinigt haben. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 3 GKG.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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