Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 10.03.2009 – 3 B 32.08
- Spruchkörper
- 3. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2009:100309B3B32.08.0
Tenor
1. Das Verfahren wird eingestellt.
2. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 10. Dezember 2007 ist wirkungslos.
3. Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 1/4 und die Beklagte zu 3/4. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 15833,01 € festgesetzt.
Gründe
Die Beteiligten haben den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt. Das Verfahren ist daher in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO i.V.m. § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO einzustellen. Die vorinstanzliche Entscheidung ist analog § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO i.V.m. § 173 VwGO wirkungslos.
Zitierte Vorschriften
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