Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 21.11.2002 – 3 B 156.02
- Spruchkörper
- 3. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2002:211102B3B156.02.0
Tenor
1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Dessau vom 16. Mai 2002 wird verworfen.
2. Der Antrag des Klägers, ihm Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
3. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
4. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.
5. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4 090 € festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht innerhalb der am 9. September 2002 abgelaufenen Frist (§ 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO) begründet worden ist. Auf diese Frist ist in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung und in der prozessleitenden Verfügung vom 9. Oktober 2002 hingewiesen worden.
Der vom Kläger persönlich eingereichte Antrag auf Prozesskostenhilfe ändert daran nichts, da auch dieser erst nach Ablauf der - nicht verlängerbaren - gesetzlichen Beschwerdebegründungsfrist (§ 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO) am 19. September 2002 bei Gericht eingegangen ist.
Somit ist der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus dem oben genannten Grund keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 121 Abs. 1 ZPO).
Zitierte Vorschriften
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