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Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 06.10.2005 – 3 B 129.05

Spruchkörper
3. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2005:061005B3B129.05.0

Tenor

1. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 8 750,81 € (17 115,10 DM) festgesetzt.

Gründe

Randnummer 1

Die Kläger haben ihre Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 21. Juni 2005 mit Schriftsatz vom 5. September 2005 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

Randnummer 2

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 52 Abs. 3 GKG.

Zitierte Vorschriften

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