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Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 26.11.2003 – 3 B 113.03

Spruchkörper
3. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2003:261103B3B113.03.0

Tenor

1. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.

2. Die Klägerinnen tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 17 741,01 € festgesetzt.

Gründe

Die Klägerinnen haben ihre Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Köln vom 25. Juli 2003 mit Schriftsatz vom 18. November 2003 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 13, 14 GKG. Gerichtsgebühren für das Beschwerdeverfahren sind nicht entstanden.

Zitierte Vorschriften

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