Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 03.08.2005 – 3 B 111.05
- Spruchkörper
- 3. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2005:030805B3B111.05.0
Tenor
1. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.
Gründe
Der Kläger hat seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 28. April 2005 mit Schriftsatz vom 25. Juli 2005 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
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