Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 15.01.2009 – 3 B 1.09
- Spruchkörper
- 3. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2009:150109B3B1.09.0
Tenor
1. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.
Gründe
Der Kläger hat seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 31. Oktober 2008 mit Schriftsatz vom 13. Januar 2009 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Zitierte Vorschriften
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