Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 04.11.2004 – 20 F 15.03
- Spruchkörper
- 20. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2004:041104B20F15.03.0
Tenor
1. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
2. Die Beigeladene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4 000 € festgesetzt.
Gründe
Die Beigeladene hat ihre Beschwerde gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 28. Juli 2003 mit Schriftsatz vom 27. Oktober 2004 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Zitierte Vorschriften
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:
„Was hat BVerwG in 20 F 15.03 entschieden?“