Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 21.01.2009 – 2 C 87.08
- Spruchkörper
- 2. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2009:210109B2C87.08.0
Tenor
1. Das Revisionsverfahren wird eingestellt.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 15 628,95 € festgesetzt.
Gründe
Der Kläger hat seine Revision gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 28. November 2008 mit Schriftsatz vom 12. Januar 2009 zurückgenommen. Das Revisionsverfahren ist deshalb gemäß § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Zitierte Vorschriften
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