Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 17.12.2009 – 2 C 8.09
- Spruchkörper
- 2. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2009:171209B2C8.09.0
Tenor
1. Das Verfahren wird eingestellt.
2. Die Urteile des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 13. November 2008 und des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 1. November 2006 sind wirkungslos.
3. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 30 392 € festgesetzt.
Gründe
Die Klägerin hat ihre Klage mit Schriftsatz vom 5. November 2009 mit Einwilligung des Beklagten zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Die Urteile des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 13. November 2008 und des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 1. November 2006 sind für wirkungslos zu erklären (§ 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO).
Zitierte Vorschriften
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