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Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 22.05.2006 – 2 C 8.06

Spruchkörper
2. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2006:220506B2C8.06.0

Tenor

1. Das Verfahren wird eingestellt.

2. Die Urteile des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 24. Februar 2006 und des Verwaltungsgerichts Aachen vom 29. April 2004 sind wirkungslos.

3. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 55 526,12 € festgesetzt.

Gründe

Randnummer 1

Der Kläger hat seine Klage mit Schriftsatz vom 15. April 2006 mit Einwilligung der Beklagten zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, die Urteile des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen sowie des Verwaltungsgerichts Aachen sind für wirkungslos zu erklären (§ 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO).

Randnummer 2

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG (zweifacher Jahresbetrag des monatlichen Unterschiedsbetrags zwischen dem voraussichtlichen Ruhegehalt als Bürgermeister und dem Rentenanspruch des Klägers im Falle einer Nachversicherung seiner Amtszeit).

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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