Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 12.01.2006 – 2 C 36.05
- Spruchkörper
- 2. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2006:120106B2C36.05.0
Tenor
1. Das Revisionsverfahren wird eingestellt.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf einen Betrag bis zu 300 € festgesetzt.
Gründe
Die Klägerin hat ihre Revision gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 2. Oktober 2003 mit Schriftsatz vom 27. Dezember 2005 zurückgenommen. Das Revisionsverfahren ist deshalb gemäß § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Zitierte Vorschriften
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