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Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 12.01.2006 – 2 C 35.05

Spruchkörper
2. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2006:120106B2C35.05.0

Tenor

1. Das Revisionsverfahren wird eingestellt.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf einen Betrag bis zu 300 € festgesetzt.

Gründe

Randnummer 1

Die Klägerin hat ihre Revision gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 2. Oktober 2003 mit Schriftsatz vom 27. Dezember 2005 zurückgenommen. Das Revisionsverfahren ist deshalb gemäß § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

Randnummer 2

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 72 Nr. 1 GKG i.V.m. § 13 Abs. 1 GKG a.F.

Zitierte Vorschriften

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