Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 14.09.2004 – 2 C 30.04
- Spruchkörper
- 2. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2004:140904B2C30.04.0
Tenor
1. Das Revisionsverfahren wird eingestellt.
2. Der Beigeladene trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 5 000 € festgesetzt.
Gründe
Der Beigeladene hat seine Revision gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 18. Juni 2004 mit Schriftsatz vom 6. September 2004 zurückgenommen. Das Revisionsverfahren ist deshalb gemäß § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Zitierte Vorschriften
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