Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 10.01.2006 – 2 C 29.05
- Spruchkörper
- 2. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2006:100106B2C29.05.0
Tenor
1. Das Revisionsverfahren wird eingestellt.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1 777,92 € festgesetzt.
Gründe
Der Beklagte hat seine Revision gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 20. Oktober 2005 mit Schriftsatz vom 2. Januar 2006 zurückgenommen. Das Revisionsverfahren ist deshalb gemäß § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Zitierte Vorschriften
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