Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 19.03.2008 – 2 C 105.07
- Spruchkörper
- 2. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2008:190308B2C105.07.0
Tenor
1. Das Verfahren wird eingestellt.
2. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 28. August 2007 und das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 13. Juli 2007 sind wirkungslos.
3. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 300 € festgesetzt.
Gründe
Der Kläger hat seine Klage mit Schriftsatz vom 29. Februar 2008 mit Einwilligung des Beklagten zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen sowie das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen sind für wirkungslos zu erklären (§ 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO).
Zitierte Vorschriften
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