Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 08.03.2006 – 2 BN 1.06
- Spruchkörper
- 2. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2006:080306B2BN1.06.0
Tenor
1. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.
Gründe
Der Antragsteller hat seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 9. Dezember 2005 mit Schriftsatz vom 14. Februar 2006 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Zitierte Vorschriften
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:
„Was hat BVerwG in 2 BN 1.06 entschieden?“