Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 12.07.2021 – 2 B 74/20 (2 C 5/21)
- Spruchkörper
- 2. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2021:120721B2B74.20.0
- Normenkette
- Art. 17 EGRL 88/2003, Art. 18 EGRL 88/2003, Art. 19 Abs. 2 EGRL 88/2003, Art. 16 Buchst. b EGRL 88/2003, Art. 6 Buchst. b EGRL 88/2003, § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO
Tenor
Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen über die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil vom 15. September 2020 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren und - insoweit vorläufig - für das Revisionsverfahren auf die Wertstufe bis 500 € festgesetzt.
Gründe
Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen, weil die vom Kläger geltend gemachte Divergenz des Berufungsurteils zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. September 2015 - 2 C 26.14 - (Buchholz 232.0 § 87 BBG 2009 Nr. 1) in Bezug auf den Rechtssatz besteht, dass nur der innerstaatliche Normgeber durch Art. 16 Buchst. b) RL 2003/88/EG ermächtigt ist, den maßgeblichen Bezugszeitraum für die Feststellung der Einhaltung der Höchstarbeitszeit abweichend von Art. 6 Buchst. b) RL 2003/88/EG festzulegen.
Zitierte Vorschriften
Außerdem: Art. 16 Arbeitszeit-RL, Art. 17 Arbeitszeit-RL, Art. 18 Arbeitszeit-RL, Art. 19 Arbeitszeit-RL, Art. 6 Arbeitszeit-RL
Amtliche Veröffentlichung der Entscheidung Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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