Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 22.11.2018 – 2 B 55/18 (2 C 35/18)
- Spruchkörper
- 2. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2018:221118B2B55.18.0
Gründe
Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Das Revisionsverfahren ist zur Klärung der von der Beschwerde aufgeworfenen und bislang höchstrichterlich nicht entschiedenen Frage durchzuführen, ob die nach § 57 Abs. 1 Satz 1 DRiG im Rahmen des Richterwahlverfahrens abzugebende Stellungnahme des Präsidialrats einer isolierten gerichtlichen Überprüfung im Hauptsacheverfahren zugänglich ist oder ob dem § 44a VwGO entgegensteht.
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