Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 24.04.2019 – 2 B 47/18, 2 B 47/18 (2 C 5/19)
- Spruchkörper
- 2. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2019:240419B2B47.18.0
- Normenkette
- Art 2 Abs 1 EGRL 78/2000, Art 9 Abs 1 EGRL 78/2000, Art 21 EUGrdRCh, Art 47 EUGrdRCh, Art 3 Abs 3 GG, Art 3 Abs 1 GG, Art 4 Abs 2 GG, Art 4 Abs 1 GG, § 113 Abs 1 S 4 VwGO, § 132 Abs 2 Nr 1 VwGO
Gründe
Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Das Revisionsverfahren kann insbesondere zur weiteren Klärung der von der Beschwerde aufgeworfenen Frage beitragen, welche Anforderungen sich aus Art. 9 Abs. 1 RL 2000/78/EG ergeben, wonach die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass alle Personen, die sich durch die Nichtanwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes in ihren Rechten für verletzt halten, ihre Ansprüche aus dieser Richtlinie auf dem Gerichts- und/oder Verwaltungsweg sowie, wenn die Mitgliedstaaten es für angezeigt halten, in Schlichtungsverfahren geltend machen können, selbst wenn das Verhältnis, während dessen die Diskriminierung vorgekommen sein soll, bereits beendet ist.
Zitierte Vorschriften
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