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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 27.08.2026 – 1 WB 67.25

Erfolgreicher Antrag gegen das Ergebnis der Auswahlkonferenz 2022 für Bataillonskommandeure der Heeresaufklärungstruppe
Spruchkörper
1. Wehrdienstsenat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2026:270826B1WB67.25.0

Leitsatz

An einer ordnungsgemäßen Dokumentation eines Auswahlverfahrens für förderliche Dienstposten fehlt es, wenn das Protokoll der Auswahlkonferenz nicht unterzeichnet wird und die Tabelle mit der Reihung der Kandidaten und den dafür maßgeblichen Gründen nicht zweifelsfrei feststeht.

Tenor

Das Ergebnis der "Auswahl für die Verwendungsplanung auf einem Bataillonskommandeurdienstposten im Jahr 2022 (Kdr-Konferenz 2022)" für die ... wird aufgehoben.

Das Bundesministerium der Verteidigung wird verpflichtet, die Auswahlentscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu treffen.

Die dem Antragsteller im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht einschließlich der ihm im vorgerichtlichen Verfahren erwachsenen notwendigen Aufwendungen werden dem Bund auferlegt.

Tatbestand

Randnummer 1

Der Antragsteller wendet sich dagegen, dass er in der Auswahlkonferenz zum Bataillonskommandeur 2022 nicht als Bataillonskommandeur in der ... ausgewählt wurde.

Randnummer 2

Der ... geborene Antragsteller ist Berufssoldat. Seine Dienstzeit endet voraussichtlich mit Ablauf des 30. September ... Er wurde zuletzt 2020 zum Oberstleutnant befördert und 2023 in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 15 eingewiesen. Derzeit wird er beim ... verwendet.

Randnummer 3

Vom 21. Juni 2022 bis zum 23. Juni 2022 wurde beim Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr (im Folgenden: Bundesamt) die "Auswahl für die Verwendungsplanung auf einem Bataillonskommandeurdienstposten im Jahr 2022 (Kdr-Konferenz 2022)" durchgeführt. Dabei wurden insgesamt 333 Offiziere, die die Bedarfsträgerforderungen erfüllten, für eine Verwendung als Bataillonskommandeur bis zum Veränderungstermin 10/2024 betrachtet. Darunter waren 26 Offiziere der ..., der der Antragsteller angehört. Von diesen wurden ein Offizier als "Anwärter" und sieben Offiziere als "Kandidaten" klassifiziert. Der Antragsteller wurde in der Konferenz mit betrachtet und mit der Eignungsfeststellung "bestens geeignet" bewertet, aber an neunter Position gereiht und nicht als Anwärter oder Kandidat klassifiziert.

Randnummer 4

Das Bundesministerium der Verteidigung hat als Entscheidungsgrundlagen der Konferenz die "Weisung für die Durchführung der Auswahl für die Verwendungsplanung/-entscheidung auf einem Bataillonskommandeur-/Kommandantendienstposten vglb. (Kdr/Kdt-Konferenz) im Jahr 2022" vom 14. April 2022, "Ergänzende qualitative Bedarfsträgervorgaben UTB Heer für das Auswahlverfahren 2022" vom 3. Juni 2022, die "Unterabteilungsweisung für die Durchführung der Eignungsfeststellung und Beratung für die Verwendung als Kommandeurin/Kommandeur im Auswahljahr 2022" vom 9. Juni 2022 sowie das (nicht unterzeichnete oder paraphierte) Ergebnisprotokoll der Konferenz vom 18. Juli 2022 vorgelegt.

Randnummer 5

Nachdem der Antragsteller sich am 24. Juli 2023 über das Ergebnis der Konferenz erkundigt hatte, wurde ihm frühestens am 9. August 2023 seine Nichtauswahl mitgeteilt. Dagegen legte er mit Schreiben vom 16. August 2023 Beschwerde und mit Schreiben vom 26. September 2024 "Weitere Beschwerde" ein. Mit Schriftsatz vom 24. März 2025 stellte er einen ausdrücklichen Antrag auf gerichtliche Entscheidung und erhob jedenfalls mit Schriftsatz vom 21. August 2025 einen Untätigkeitsantrag.

Randnummer 6

Zur Begründung trägt er vor, dass drei der als Kandidaten ausgewählten Offiziere das Erfordernis des Nachweises eines überdurchschnittlichen Eignungs- und Leistungsbilds in der ... nicht erfüllt hätten. Ein anderer als Kandidat ausgewählter Offizier hätte nicht vor ihm gereiht werden dürfen, weil dieser fälschlicherweise mit dem Statusamt A 15 anstatt seines tatsächlichen Statusamts A 14 betrachtet worden sei. Darüber hinaus seien die sich aus Art. 33 Abs. 2 GG i. V. m. Art. 19 Abs. 4 GG ergebenden Dokumentationspflichten verletzt worden.

Randnummer 7

Der Antragsteller beantragt,

die Auswahlentscheidung der Bataillonskommandeur-Auswahlkonferenz 2022 bezüglich der ... aufzuheben und das Auswahlverfahren insoweit zu wiederholen.

Randnummer 8

Das Bundesministerium der Verteidigung beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Randnummer 9

Die tragenden Auswahlerwägungen könnten den dem Ergebnisprotokoll beigefügten tabellarischen Übersichten nachvollziehbar entnommen werden. Alle als Anwärter oder Kandidaten ausgewählten Offiziere hätten die zwingenden Bedarfsträgerforderungen und Anforderungskriterien erfüllt. Im Leistungsvergleich seien jedoch nunmehr noch sechs Offiziere vor dem Antragsteller zu platzieren gewesen. Soweit die Offiziere in der aktuellsten Regelbeurteilung im Wesentlichen gleich beurteilt gewesen seien, sei dafür auf historische Beurteilungen zurückgegriffen worden.

Randnummer 10

Mit Schreiben vom 25. Februar 2026 legte das Ministerium eine "korrigierte" Fassung der Auswahltabelle vor, nachdem der ursprünglich auf Rang 1 gereihte Offizier anderweitig förderlich verwendet worden war und der zuvor auf Rang 6 gereihte Offizier wegen seines tatsächlichen Statusamts A 14 (nicht wie ursprünglich angenommen A 15) statt auf Platz 6 nunmehr auf Platz 9 gereiht wurde. In dieser Liste erhielten die sechs vor dem Antragsteller liegenden Offiziere den Status "Kandidat".

Randnummer 11

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten, auch der beigezogenen aus dem Verfahren BVerwG 1 WB 70.25, Bezug genommen.

Gründe

Randnummer 12

Der Antrag hat Erfolg.

Randnummer 13

1. Der Antrag ist zulässig.

Randnummer 14

a) Das gerichtliche Verfahren hat sich nicht dadurch erledigt, dass möglicherweise inzwischen alle in der Auswahlkonferenz 2022 ausgewählten Offiziere auf einen Bataillonskommandeurdienstposten versetzt und ggf. in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 15 eingewiesen worden sind. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats verfestigt sich eine einmal getroffene militärische Verwendungsentscheidung - auch nach einer der Bewertung des Dienstpostens entsprechenden Beförderung oder Planstelleneinweisung - nicht dahin, dass der durch sie begünstigte Soldat eine rechtlich gesicherte Position erwirbt, auf dem ihm zugewiesenen Dienstposten verbleiben zu können. Sofern der Antragsteller bei einer erneuten Auswahlentscheidung Erfolg hätte, müsste es ein nach der erneuten Entscheidung nicht mehr ausgewählter Offizier hinnehmen, zugunsten des Antragstellers von dem Kommandeurdienstposten wegversetzt zu werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. November 2014 - 1 WB 61.13 - NZWehrr 2015, 123 <123 f.> m. w. N. <ebenfalls zu einer Kommandeurauswahlkonferenz>).

Randnummer 15

b) Der Antrag ist auch statthaft, weil es sich bei dem Ergebnis der Kommandeurkonferenz um eine anfechtbare dienstliche Maßnahme im Sinne des § 17 Abs. 3 Satz 1 WBO handelt. Denn die Auswahl zum Bataillonskommandeur hat nach der Rechtsprechung des Senats unmittelbare Auswirkungen auf künftige Verwendungsentscheidungen für bestimmte Dienstposten und berührt damit die Rechtssphäre der betroffenen Soldaten (BVerwG, Beschluss vom 27. November 2014 - 1 WB 61.13 - NZWehrr 2015, 123 <124>). Daran ist auch im Hinblick auf die konkrete Ausgestaltung der Bataillonskommandeur-Auswahlkonferenz im Jahr 2022 grundsätzlich festzuhalten. Diese bezog sich (nur) auf diejenigen Verbände, die im Zeitraum April 2023 bis Oktober 2024 neu zu besetzen waren (vgl. Nr. 2 d) der "Weisung für die Durchführung der Auswahl für die Verwendungsplanung/-entscheidung auf einem Bataillonskommandeur-/Kommandantendienstposten vgbl. (Kdr/Kdt-Konferenz) im Jahr 2022" des Abteilungsleiters III im Bundesamt <im Folgenden: Abteilungsleiterweisung>). Das waren nach der "Unterabteilungsweisung für die Durchführung der Eignungsfeststellung und Beratung für die Verwendung als Kommandeurin/Kommandeur im Auswahljahr 2022" (im Folgenden: Unterabteilungsweisung) für die ..., der der Antragsteller zugerechnet wurde, sechs Bataillone.

Randnummer 16

Die Verwendung als Bataillonskommandeur ist nach den "Ergänzenden qualitativen Bedarfsträgervorgaben UTB Heer für das Auswahlverfahren 2022" eine Spitzenverwendung für Heeresuniformträger, die eine besondere Eignung und Befähigung für Führung von Einheiten sowie Soldatinnen und Soldaten verlangt. Sie befähigt danach zudem für herausgehobene Verwendungen auf den Ebenen oberhalb A 16. Die Auswahl findet - von sogenannten ungebundenen Bataillonen abgesehen - innerhalb der jeweiligen Truppengattung statt und folgt dem Prinzip der Bestenauslese. Dabei ist nach der Abteilungsleiterweisung als Ergebnis der Auswahlentscheidung die Vergabe des Status "Anwärter/Anwärterin" ("hohe Wahrscheinlichkeit der Realisierung einer Verwendung als Kdr/Kdt"), des Status "Kandidat/Kandidatin" ("geringere Wahrscheinlichkeit der Realisierung einer Verwendung als Kdr/Kdt") oder die Nichtauswahl möglich.

Randnummer 17

Ausweislich des Ergebnisprotokolls der Konferenz liegt in der Vergabe eines Status als "Anwärter/Anwärterin" bzw. "Kandidat/Kandidatin" keine Entscheidung für eine konkrete Dienstpostenbesetzung. Die verbindliche Zuordnung zu den Verbänden sollte erst später erfolgen. Tatsächlich nehmen die in der Auswahlkonferenz getroffenen - positiven oder negativen - Auswahlentscheidungen die konkreten Verwendungsentscheidungen über die Besetzung der Bataillonskommandeurdienstposten weitgehend vorweg. Durch die nach der Weisungslage strikte Orientierung und Bindung an den Bedarf im Betrachtungszeitraum bis Oktober 2024 wird durch das Auswahlergebnis ein geschlossener, intern nach Truppengattungen gegliederter "Pool" zukünftiger Bataillonskommandeure gebildet. Die Frage, welche Offiziere in den zwei folgenden Jahren auf den höherwertigen Dienstposten eines Bataillonskommandeurs versetzt werden, ist damit im Wesentlichen vorentschieden.

Randnummer 18

Dass bei der Konferenz 2022 für die ... bei einem Bedarf von (nur) sechs Kommandeuren ein Anwärter und sieben Kandidaten ausgewählt wurden (Ergebnisprotokoll Nr. 12), ändert nichts daran, dass das Konferenzergebnis jedenfalls gegenüber dem Antragsteller als dienstliche Maßnahme anzusehen ist. Für ihn war die Versetzung auf den förderlichen Dienstposten eines Bataillonskommandeurs in der ... durch die Festlegungen der Konferenz ausgeschlossen; er war nicht Teil des "Pools" der Personen, die im Betrachtungszeitraum als Bataillonskommandeure eingesetzt werden konnten.

Randnummer 19

c) Der Antragsteller hat ferner einen statthaften Untätigkeitsantrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. In der Rechtsprechung des Senats und in der Literatur ist anerkannt, dass einem Antragsteller aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) in entsprechender Anwendung von § 21 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 17 Abs. 1 Satz 2 WBO die Möglichkeit eröffnet ist, seinen Antrag als Untätigkeitsantrag selbst bei Gericht anzubringen, wenn sich die nach § 21 Abs. 3 Satz 1 WBO zwingend vorgesehene Vorlage durch das Bundesministerium der Verteidigung über einen Zeitraum von einem Monat hinaus verzögert (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. März 2023 - 1 WB 32.21 - NZWehrr 2023, 345 Rn. 24 m. w. N.). Das war hier der Fall.

Randnummer 20

2. Der Antrag ist auch begründet.

Randnummer 21

Das Ergebnis der Auswahlkonferenz 2022 ist rechtswidrig und verletzt den Antragsteller in seinem Bewerbungsverfahrensanspruch (Art. 33 Abs. 2 GG, § 6 Satz 1 SG). Er hat daher einen Anspruch auf eine erneute Entscheidung über die Auswahl für die Verwendungsplanung auf einem Bataillonskommandeurdienstposten (§ 21 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 19 Abs. 1 Satz 4 WBO). Ob neben den im Folgenden genannten auch weitere Umstände die Rechtswidrigkeit der Auswahlentscheidung begründen, kann dahinstehen.

Randnummer 22

a) Nach der Rechtsprechung zu beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitigkeiten um Beförderungsämter folgt aus Art. 33 Abs. 2 GG ein Bewerbungsverfahrensanspruch, der Bewerbern um ein öffentliches Amt ein grundrechtsgleiches Recht auf leistungsgerechte Einbeziehung nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung in die Bewerberauswahl gibt; die Bewerbung darf nur aus Gründen abgelehnt werden, die durch Art. 33 Abs. 2 GG gedeckt sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. August 2005 - 2 C 37.04 - BVerwGE 124, 99 <102> m. w. N.). § 3 Abs. 1 SG übernimmt die Grundsätze des Art. 33 Abs. 2 GG in das Dienstverhältnis der Soldaten und erstreckt sie über Ernennungen hinaus auf Verwendungsentscheidungen. Der Senat hat deshalb einen dem Beamtenrecht entsprechenden Bewerbungsverfahrensanspruch auch für soldatenrechtliche Konkurrenzverhältnisse anerkannt (vgl. z. B. BVerwG, Beschluss vom 29. Januar 2013 - 1 WB 60.11 - NVwZ 2013, 1227 Rn. 40 m. w. N.). Allerdings beschränkt sich die Geltung des Grundsatzes der Bestenauslese im Bereich der Verwendungsentscheidungen auf Entscheidungen über höherwertige, die Beförderung in einen höheren Dienstgrad oder die Einweisung in die Planstelle einer höheren Besoldungsgruppe vorprägende Verwendungen (vgl. klarstellend BVerwG, Beschluss vom 30. Januar 2014 - 1 WB 1.13 - juris Rn. 32). Der Grundsatz der Bestenauslese gilt dabei nicht nur, wenn ausschließlich Förderungsbewerber betrachtet werden, sondern einheitlich für alle Kandidaten auch dann, wenn der Dienstherr bei der das Auswahlverfahren steuernden Organisationsgrundentscheidung sein Ermessen dahingehend ausübt, sowohl Bewerber, für die der Dienstposten eine höherwertige Verwendung bedeuten würde, als auch Bewerber, die bereits einen entsprechend bewerteten Dienstposten innehaben, in das Auswahlverfahren einzubeziehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Februar 2022 - 1 WB 40.21 - BVerwGE 175, 53 Rn. 23 m. w. N.).

Randnummer 23

Der Dienstherr ist auch berechtigt, dem abschließenden Auswahlverfahren für einen oder mehrere Dienstposten eine Vorauswahlkonferenz vorzuschalten, die bereits zum Ausscheiden einer größeren Zahl von potentiellen oder tatsächlichen Bewerberinnen und Bewerbern führt. Diesem Vorauswahlverfahren darf er ein Anforderungsprofil zugrunde legen (BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2012 - 2 A 7.09 - BVerwGE 141, 361 Rn. 19). Die Einengung des Kreises der nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu vergleichenden Bewerber um ein öffentliches Amt durch die Festlegung eines Anforderungsprofils kann wegen der damit teilweise verbundenen Vorwegnahme der Auswahlentscheidung jedenfalls nur aufgrund sachlicher, dem Grundsatz der Bestenauslese entsprechender Erwägungen erfolgen; die Einhaltung der der Organisationsgewalt des Dienstherrn gezogenen Schranken unterliegt der gerichtlichen Kontrolle (BVerfG, Kammerbeschluss vom 26. November 2010 - 2 BvR 2435/10 - NVwZ 2011, 746 Rn. 13 m. w. N.). Festlegungen des Anforderungsprofils oder einer Aufgabenbeschreibung für den Dienstposten entfalten Bindungswirkung für die Festlegung und Gewichtung der Leistungsmerkmale im Auswahlverfahren; ob die zuständige Stelle ihre Auswahlentscheidung an dem Anforderungsprofil bzw. an der Aufgabenbeschreibung ausgerichtet hat, ist gerichtlich in vollem Umfang überprüfbar (stRspr, z. B. BVerwG, Urteil vom 16. August 2001 - 2 A 3.00 - BVerwGE 115, 58 <61> und Beschluss vom 25. September 2012 - 1 WB 44.11 - juris Rn. 30).

Randnummer 24

Aus Art. 33 Abs. 2 i. V. m. Art. 19 Abs. 4 GG folgt ferner die Verpflichtung des Dienstherrn, die seiner Entscheidung zugrunde liegenden wesentlichen Auswahlerwägungen schriftlich niederzulegen, um eine sachgerechte Kontrolle durch den unterlegenen Bewerber und ggf. durch das Gericht zu ermöglichen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 9. Juli 2007 - 2 BvR 206/07 - NVwZ 2007, 1178 <1179>). Dem folgend hat der Senat eine entsprechende Verpflichtung zur Dokumentation der wesentlichen Auswahlerwägungen auch für Entscheidungen angenommen, die ein Konkurrenzverhältnis um eine höherwertige militärische Verwendung betreffen (vgl. z. B. BVerwG, Beschlüsse vom 25. April 2007 - 1 WB 31.06 - BVerwGE 128, 329 Rn. 50 m. w. N. und vom 16. Dezember 2008 - 1 WB 19.08 - BVerwGE 133, 13 Rn. 36). Zur Dokumentation verpflichtet ist primär die Stelle, die für die zu treffende Auswahlentscheidung zuständig ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. August 2015 - 1 WB 59.14 u. a. - juris Rn. 34 m. w. N.).

Randnummer 25

Diese Dokumentationspflichten gelten auch für dienstliche Maßnahmen, die - wie hier (oben 1. b)) - derartige konkrete Besetzungsentscheidungen im Wesentlichen vorwegnehmen. Um die Rechtspositionen von potentiellen Bewerbern zu sichern muss der Bewerbungsverfahrensanspruch bereits in diesem Verfahrensstadium zur Geltung gebracht werden. Das gilt insbesondere dann, wenn - wiederum wie hier - das personalwirtschaftliche Ermessen bei der Besetzung konkreter Dienstposten nur noch auf die örtliche Verteilung der im Rahmen einer Vorauswahlkonferenz ausgewählten Offiziere auf die einzelnen Dienstposten beschränkt ist.

Randnummer 26

b) Davon ausgehend ist das Konferenzergebnis bereits wegen Dokumentationsmängeln rechtswidrig.

Randnummer 27

aa) Laut 3. b) 3) a. (1) der Unterabteilungsweisung und I. 3. a) des Ergebnisprotokolls war der Unterabteilungsleiter III 1 des Bundesamts Vorsitzender der Auswahlkonferenz mit Entscheidungsrecht. Das vorgelegte Ergebnisprotokoll ist von diesem aber weder unterschrieben, noch paraphiert. Es enthält lediglich die Angabe, dass der Vorsitzende einen "Gesehenvermerk" im Original gezeichnet habe, ohne dies jedoch in irgendeiner Form zu beglaubigen. Damit geht aus dem Protokoll nicht hervor, dass sich der Entscheidungsträger dieses und die darin enthaltenen Ergebnisse zu eigen gemacht hätte (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 1. März 2018 - 1 WB 1.17 - juris Rn. 27 und vom 19. Juli 2018 - 1 WB 3.18 - NVwZ-RR 2019, 58 Rn. 27). Daher fehlt es vollständig an der notwendigen Fixierung des Auswahlwillens und der Auswahlerwägungen, die der gerichtlichen Kontrolle der Auswahlentscheidung zugrunde zu legen sind (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 25. Mai 2023 - 1 WB 25.22 - BVerwGE 179, 57 Rn. 39).

Randnummer 28

Dieser Dokumentationsmangel ist auch nicht nach allgemeinen Grundsätzen heilbar. Die Dokumentation des Bewerbungsverfahrens gehört nicht zu den in § 45 Abs. 1 VwVfG genannten Verfahrenshandlungen, die bis zum Abschluss des gerichtlichen Verfahrens nachholbar sind. Eine entsprechende Anwendung dieser Vorschrift ist auch nicht mit dem Zweck des Dokumentationserfordernisses vereinbar (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Februar 2022 - 1 WB 40.21 - BVerwGE 175, 53 Rn. 27). Nur die (originäre) schriftliche Dokumentation der Auswahlerwägungen stellt sicher, dass die Bewertungsgrundlagen der entscheidenden Stelle vollständig zur Kenntnis gelangt sind, und erweist sich damit als verfahrensbegleitende Absicherung der Einhaltung der Maßstäbe des Art. 33 Abs. 2 GG (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 9. Juli 2007 - 2 BvR 206/07 - NVwZ 2007, 1178 <1179>). Eine fehlende Dokumentation der Auswahlerwägungen kann deshalb nicht "nachgeschoben", sondern nur eine bereits vorhandene Dokumentation nachgereicht werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Dezember 2008 - 1 WB 19.08 - BVerwGE 133, 13 Rn. 48).

Randnummer 29

Der Dokumentationsmangel ist auch nicht nach § 46 VwVfG unbeachtlich. Denn diese Vorschrift greift nur ein, wenn offensichtlich ist, dass ein Verfahrensfehler die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Vorliegend ist aber schon diese Entscheidung selbst nicht dokumentiert.

Randnummer 30

bb) Selbst wenn der Akt der Entscheidung durch den Unterabteilungsleiter III 1 ordnungsgemäß dokumentiert worden wäre, bestünden weitere Dokumentationsmängel.

Randnummer 31

(1) So ergibt sich aus dem Ergebnisprotokoll keine nachvollziehbare Begründung, warum bei der Auswahlkonferenz entgegen der Weisungslage mehr Offiziere als Anwärter bzw. Kandidaten ausgewählt wurden als konkret absehbarer Bedarf bestand. In dem Ergebnisprotokoll heißt es dazu unter II. 4. lediglich, dass nach derzeitigem Stand 52 Bataillonskommandeurdienstposten zu besetzen seien, aufgrund der aktuellen Lage "jedoch in operationeller wie struktureller Hinsicht mit Anpassungsbedarf zu rechnen" sei. Es sei daher darauf angekommen, zum einen eine ausreichende Zahl von Offizieren zu identifizieren, die im Betrachtungszeitraum kurz- und mittelfristig in einer Verwendung als Kommandeurin/Kommandeur geführt werden könnten. Darüber hinaus habe es gegolten, weitere geeignete Kandidaten zu identifizieren, zugleich aber angesichts sich abzeichnender operationeller wie struktureller Anpassungen die erforderliche Flexibilität zu wahren. Der Status "Anwärterin/Anwärter" sei "in Anlehnung an den absehbaren Besetzungsbedarf im Jahr 2023 vergeben" worden und für "die darüber hinausgehend erforderliche Flexibilität [...] eine hinreichende Zahl von 'Kandidatinnen/Kandidaten' identifiziert" worden. Warum diese "erforderliche Flexibilität" eine Ausdehnung auf acht Anwärter bzw. Kandidaten und nicht auf neun - womit der Antragsteller Kandidatenstatus erhalten hätte - rechtfertigte, ist damit nicht erkennbar.

Randnummer 32

Das folgt auch aus der Stellungnahme des Bundesministeriums der Verteidigung vom 29. Juli 2026 im Verfahren BVerwG 1 WB 70.25, wonach es sich bei den zusätzlichen "Kandidaten" um eine "Planungsreserve" gehandelt habe. Es sei daher auch möglich gewesen, weiteren Offizieren "- und damit auch dem ASt - den Status 'Kandidat' zu verleihen".

Randnummer 33

Ebenso ist nicht erkennbar, warum nach der anderweitigen Verwendung des ursprünglich als "Anwärter" qualifizierten Offiziers und der "Korrektur" des Statusvorteils eines ursprünglich als "Kandidat" eingestuften Kandidaten in der im gerichtlichen Verfahren vorgelegten "korrigierten Liste" nur noch sechsmal der Status "Kandidat" vergeben wurde und der nunmehr auf Rangplatz 7 befindliche Antragsteller mit "k. A." (nach den Erläuterungen des Bundesministeriums der Verteidigung "keine Auswahl") nicht als Kandidat qualifiziert wurde.

Randnummer 34

Dieser Dokumentationsmangel ist auch ergebnisrelevant, weil durch eine Erweiterung des Kreises der Anwärter und Kandidaten um nur einen Offizier der Antragsteller als Neuntplatzierter in diesen Kreis aufgerückt wäre. Damit wäre er nicht von der Verwendung als Bataillonskommandeur im Betrachtungszeitraum ausgeschlossen gewesen.

Randnummer 35

(2) Aus dem Ergebnisprotokoll und der damit verbundenen Anlage "Ergebnisliste" sind die Grundlagen der Auswahlentscheidung nicht zu entnehmen. Die Ergebnisliste enthält keine Angaben, die Grundlage für die Prüfung der Erfüllung des Anforderungsprofils und einen Leistungsvergleich hätten sein können. Ob die im "Verwaltungsvorgang" zusammenhanglos eingefügte, undatierte und mit der handschriftlichen Bemerkung "Anlage zum Ergebnisprotokoll der Auswahlkonferenz -> HAufkl" versehene Excel-Tabelle, die jedenfalls zum Teil (s. u. (3)) entsprechende Daten enthält, tatsächlich für die Entscheidung herangezogen wurde, ist durch nichts erkennbar. Das Ergebnisprotokoll benennt als Anlage nur die Ergebnisliste. Hinzu tritt, dass offenbar mehrere Versionen der Tabelle mit unklarer Herkunft bzw. unklarem Erstellungsdatum existieren. In der im "Verwaltungsvorgang" befindlichen Excel-Tabelle ist nach dem auf Platz sechs gereihten Offizier ein grüner, nach dem auf Platz acht gereihten Offizier ein roter waagerechter Strich gezogen. Nach Angaben des Bundesministeriums der Verteidigung im Schriftsatz vom 29. Juli 2026 sollten die grüne und die rote Linie die Bereiche "Anwärter" und "Kandidat" abgrenzen. Die im "Verwaltungsvorgang" vorgelegte "Ergebnisliste" (gemeint ist die Excel-Tabelle, nicht die tatsächliche Ergebnisliste) sei fehlerhaft gewesen, weil dort "die grüne und die rote Linie an der falschen Stelle eingezeichnet sind". Schließlich wird die Excel-Tabelle im Verfahren BVerwG 1 WB 68.25 vom Bundesministerium der Verteidigung einerseits als "'bunte' Auswahlliste" bezeichnet, die "Grundlage für die Ergebnisliste" gewesen und "während der Auswahlkonferenz" verwendet worden sei, während ein dortiger Referent im Beschwerdevorgang diese handschriftlich mit dem Vermerk "Ergebnis-Liste Kdr-Auswahl HAufkl = Anlage zum Ergebnisprotokoll" versah.

Randnummer 36

Innerhalb dieses Schriftsatzes hat das Ministerium eine weitere Fassung der Excel-Tabelle vorgelegt, in der die rote und die grüne Linie nunmehr an der "richtigen" Stelle gezogen sind und - anders als in der im "Verwaltungsvorgang" zu findenden Fassung - dem erstplatzierten Offizier das Konferenzergebnis "A1", den folgenden sieben Offizieren die Ergebnisse "K1" bis "K7" und den weiteren Offizieren das Ergebnis "k. A." zugewiesen wurde. Ob überhaupt eine und wenn ja welche Fassung der Excel-Tabelle der Auswahlentscheidung tatsächlich zugrunde lag, ist weder vorgetragen, noch in tatsächlicher Hinsicht substantiiert worden.

Randnummer 37

Auch dieser Dokumentationsmangel ist ergebnisrelevant, weil nicht erkennbar ist, worauf das Ergebnis gestützt wurde. Schon daraus ergibt sich die konkrete Möglichkeit, dass ohne den Verfahrensfehler eine andere Entscheidung getroffen worden wäre. Ein darüber hinausgehender Kausalitätsnachweis ist nicht erforderlich, weil Mängel der Dokumentation jedenfalls nicht zu Lasten des Antragstellers gehen können (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 14. Juli 2016 - 2 BvR 2474/14 - juris Rn. 24 <zu einem Verstoß gegen den Grundsatz der Aktenwahrheit und der Aktenvollständigkeit>).

Randnummer 38

(3) Ebenfalls nicht ausreichend dokumentiert ist, wie im Rahmen der Auswahlkonferenz das zwingende Kriterium "überdurchschnittliches Eignungs- und Leistungsbild" als Einheitsführer angewendet wurde. Dass hier nicht ausschließlich auf das Vorliegen einer Beurteilung als Einheitsführer im ersten Wertungsbereich abgestellt wurde, ergibt sich daraus, dass der auf Platz 5 (bzw. später auf Platz 4) gereihte Offizier in seiner Beurteilung als Einheitsführer einen Leistungswert von 7,3 hatte. Der oberste Wertungsbereich begann nach damaliger (Beurteilungsstichtag 2017) Erlasslage aber erst ab einem Leistungswert von 7,31 (vgl. Nr. 610 Buchst. a und b der Zentralen Dienstvorschrift "Beurteilungen der Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr", A-1340/50, Version 3.2 mit Gültigkeitsbeginn 5. Januar 2018).

Randnummer 39

Im Ergebnisprotokoll heißt es insoweit lediglich, dass diese Vorgabe im Rahmen der Eignungsfeststellung und in der weiteren Betrachtung unter Berücksichtigung des Gesamturteils bzw. der Leistungswerte "sowie der qualitativen Aussagen in den jeweiligen Beurteilungen" umgesetzt worden sei. Alle Offizierinnen und Offiziere im Status Anwärterinnen/Anwärter und Kandidatinnen/Kandidaten hätten diese Vorgabe erfüllt.

Randnummer 40

Mangels entsprechender Dokumentation kann nicht nachvollzogen werden, welcher Maßstab tatsächlich herangezogen wurde bzw. auf welche inhaltlichen Aussagen in den dienstlichen Beurteilungen konkret abgestellt wurde. Auch an abstrakten Vorgaben hierzu fehlt es.

Randnummer 41

Auch dieser Dokumentationsmangel ist zumindest potentiell ergebnisrelevant, weil ein vor dem Antragsteller gereihter Offizier jedenfalls ausweislich der Excel-Tabelle keine Einheitsführerbeurteilung im ersten Wertungsbereich aufwies und der Antragsteller bei dessen Nichtberücksichtigung auf einen "Kandidatenrang" vorgerückt wäre.

Randnummer 42

(4) Auch im Hinblick auf die erforderliche Organisationsgrundentscheidung wurde gegen die diesbezügliche Dokumentationspflicht (dazu nur BVerwG, Beschluss vom 28. August 2025 - 1 WB 29.24 - juris Rn. 27) verstoßen.

Randnummer 43

Die Pflicht zur Dokumentation der Organisationsgrundentscheidung dient nicht nur dem Nachweis eines ordnungsgemäßen Personalauswahlverfahrens. Sie verfolgt auch den Zweck, die für die Personalauswahl zuständige Stelle zur Gewährleistung eines sachorientierten und fairen Auswahlverfahrens anzuhalten. Sie muss sich aufgrund des Dokumentationserfordernisses vergewissern, dass die Organisationsgrundentscheidung sachliche Gründe hat und angemessene Zeit vor der Auswahlentscheidung (so schon BVerwG, Beschluss vom 24. Februar 2022 - 1 WB 40.21 - BVerwGE 175, 53 Rn. 30) getroffen worden ist. Denn einerseits muss die Organisationsgrundentscheidung so frühzeitig erfolgen, dass die Interessenten für einen Dienstposten vor der Auswahlentscheidung in Erfahrung bringen können, ob sie nach der Grundregelung des Auswahlverfahrens als Bewerber in Betracht kommen. Andererseits soll sichergestellt werden, dass die Organisationsgrundentscheidung aus sachlichen, insbesondere haushalts- oder personalwirtschaftlichen Gründen getroffen wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Mai 2023 - 1 WB 54.22 - juris Rn. 29).

Randnummer 44

Eine "inzidente" Organisationsgrundentscheidung durch Aufnahme sowohl von Förderungs- als auch Querversetzungsbewerbern in die Ergebnisliste einer Auswahlkonferenz ist damit - anders als das Bundesministerium der Verteidigung meint - nicht vereinbar (so aber noch BVerwG, Beschluss vom 25. März 2010 - 1 WB 37.09 - BVerwGE 136, 204 Rn. 33). Hinzu tritt, dass in der Organisationsgrundentscheidung für ein Vorauswahlverfahren für mehrere Verwendungen die zu vergebenden Dienstposten vorab benannt und auch die Zahl der gesuchten "Anwärter" oder "Kandidaten" festgelegt werden muss, damit bei der späteren Zusammenstellung des Ergebnisses nicht "ad personam" davon abgewichen werden kann.

Randnummer 45

Auch dieser Dokumentationsmangel ist potentiell ergebnisrelevant, weil vor dem Antragsteller in der Ergebnisliste zwei Offiziere mit dem tatsächlichen Statusamt A 15 gereiht wurden. Wären diese durch eine Organisationsgrundentscheidung, die den zu betrachtenden Kreis der Offiziere auf Förderungsbewerber beschränkt hätte, ausgeschlossen gewesen, wäre der Antragsteller um zwei Plätze vor- und damit in den Kandidatenkreis aufgerückt. Es kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass bei einer vorherigen Festlegung der benötigten Anzahl von "Anwärtern" und "Kandidaten" ein anderes und für den Antragsteller günstigeres Auswahlergebnis eingetreten wäre.

Randnummer 46

(5) In einer Gesamtbetrachtung der genannten Dokumentationsmängel erreicht der Verstoß gegen diese Verfahrensvorgabe ein Ausmaß, das von vornherein der Einschätzung entgegensteht, dass der Fehler nicht ergebnisrelevant sei (vgl. dazu BVerfG, Kammerbeschluss vom 24. Oktober 2017 - 1 BvR 1026/13 - NVwZ 2018, 573 Rn. 45).

Randnummer 47

c) In Verbindung mit der Tatsache, dass dem Antragsteller und auch dem Gericht zu keinem Zeitpunkt ein von der die Entscheidung verantwortenden Stelle geführter, vollständiger sowie chronologisch und inhaltlich nachvollziehbarer Verwaltungsvorgang vorgelegt wurde, liegt in den aufgeführten Dokumentationsmängeln auch ein Verstoß gegen den aus der Bindung der Verwaltung (und der Justiz) an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3 GG) und der aus dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Pflicht zur Objektivität abgeleiteten Grundsatz der Aktenwahrheit und der Aktenvollständigkeit (vgl. dazu BVerfG, Kammerbeschluss vom 14. Juli 2016 - 2 BvR 2474/14 - juris Rn. 19 m. w. N.; BVerwG, Beschluss vom 6. Oktober 2023 - 2 VR 3.23 - BVerwGE 180, 275 Rn. 17). Die Dokumentation soll den Geschehensablauf so, wie er sich ereignet hat, in jeder Hinsicht nachprüfbar festhalten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. März 1988 - 1 B 153.87 - NVwZ 1988, 621 <622>). Das war vorliegend nicht gewährleistet. Angesichts des Ausmaßes der Dokumentationsmängel war der Antragsteller auch an der effektiven Wahrnehmung seiner Rechte gehindert, da die Auswahlentscheidung in wesentlichen Punkten nicht nachvollzogen werden kann.

Randnummer 48

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 21 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 20 Abs. 1 Satz 1 WBO.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 21 WBO, § 17 WBO, § 19 WBO, § 20 WBO

Amtliche Veröffentlichung der Entscheidung Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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