Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 16.01.2008 – 1 WB 10.07
- Spruchkörper
- 1. Wehrdienstsenat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2008:160108B1WB10.07.0
Tenor
Die Selbstanzeige des ehrenamtlichen Richters Oberst X vom 8. Januar 2008 ist begründet.
Gründe
Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen (§ 42 Abs. 2 ZPO). Die Voraussetzungen für die Annahme eines solchen Grundes liegen vor, wenn ein Beteiligter die auf objektiv feststellbaren Tatsachen beruhende, subjektiv vernünftigerweise mögliche Besorgnis hat, der Richter werde in der Sache nicht unparteiisch, unvoreingenommen oder unbefangen entscheiden oder habe sich in der Sache bereits festgelegt; insoweit genügt schon der „böse Schein“ (Kopp/Schenke, VwGO, 15. Auflage 2007, § 54 Rn. 10 m.w.N.). Derartige Umstände hat Oberst X in seinem Schreiben vom 8. Januar 2008 unter Bezugnahme auf seine frühere Funktion als Disziplinarvorgesetzter des Antragstellers im Einzelnen dargelegt. Sie sind objektiv geeignet, einem Beteiligten bei vernünftiger Würdigung aller Aspekte Anlass zu geben, an der Unvoreingenommenheit dieses ehrenamtlichen Richters im vorliegenden Verfahren zu zweifeln. Dabei kommt es nicht darauf an, ob Oberst X tatsächlich in seiner Unparteilichkeit beeinträchtigt ist.
Zitierte Vorschriften
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