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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 18.08.2005 – 1 VR 4.05

Spruchkörper
1. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2005:180805B1VR4.05.0

Tenor

1. Das Verfahren über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird eingestellt.

2. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.

3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 17 500 € festgesetzt.

Gründe

Randnummer 1

Die Antragsteller haben ihren Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz mit Schriftsatz vom 12. August 2005 zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

Randnummer 2

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2, § 52 Abs. 1 und 2 GKG i.V.m. § 5 ZPO.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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