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Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 29.07.2004 – 1 VR 2.04

Spruchkörper
1. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2004:290704B1VR2.04.0

Tenor

1. Nach Zurücknahme des Antrags wird das Verfahren eingestellt.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2 000 € (zweitausend Euro) festgesetzt.

Gründe

Der Kläger hat die Zurücknahme des Antrags in dem im Revisionsverfahren BVerwG 1 C 19.03 angenommenen und wirksam gewordenen Vergleich erklärt. Das Verfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 13 Abs. 1, § 20 Abs. 3 GKG a.F. i.V.m. § 72 GKG i.d.F. des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl I 718; vgl. auch Beschluss vom 17. Mai 2004 - BVerwG 1 VR 1.04 - unter Hinweis auf I Nr. 7 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, NVwZ 1996, 563).

Zitierte Vorschriften

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