Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 26.09.2007 – 1 C 46.06
- Spruchkörper
- 1. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2007:260907B1C46.06.0
Tenor
1. Das Revisionsverfahren wird eingestellt.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 5 000 € festgesetzt.
Gründe
Der Beklagte hat seine Revision gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 18. Oktober 2006 mit Schriftsatz vom 3. September 2007 mit Einwilligung des Klägerbevollmächtigten zurückgenommen. Das Revisionsverfahren ist deshalb gemäß § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Zitierte Vorschriften
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