Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 07.02.2008 – 1 C 41.07
- Spruchkörper
- 1. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2008:070208B1C41.07.0
Tenor
1. Das Revisionsverfahren wird eingestellt.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 5 000 € festgesetzt.
Gründe
Der Kläger hat seine Revision gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 21. November 2007 mit Schriftsatz vom 23. Januar 2008 zurückgenommen. Das Revisionsverfahren ist deshalb gemäß § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Zitierte Vorschriften
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