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Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 14.05.2009 – 1 C 4.08

Spruchkörper
1. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2009:140509B1C4.08.0

Tenor

1. Das Verfahren wird eingestellt.

2. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

Randnummer 1

Der Kläger und die Beklagte haben den Vergleichsvorschlag des Senats angenommen. Durch den Abschluss des Vergleichs (§ 106 Satz 2 VwGO) ist das Verfahren beendet. Zur Klarstellung stellt es der Senat in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO ein. Die Kostentragung richtet sich nach der im Vergleich getroffenen Regelung.

Randnummer 2

Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 47 Abs. 1 i.V.m. § 52 Abs. 2 und § 63 Abs. 1 GKG.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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