Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 17.07.2003 – 1 C 4.03
- Spruchkörper
- 1. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2003:170703B1C4.03.0
Tenor
1. Das Revisionsverfahren wird eingestellt.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4 000 € festgesetzt.
Gründe
Der Kläger hat seine Revision gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 28. November 2002 mit Schriftsatz vom 8. Juli 2003 zurückgenommen. Das Revisionsverfahren ist deshalb gemäß § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Zitierte Vorschriften
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