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Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 23.01.2008 – 1 C 38.07

Spruchkörper
1. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2008:230108B1C38.07.0

Tenor

1. Das Revisionsverfahren wird eingestellt.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

Randnummer 1

Der Kläger hat seine Revision gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 30. Oktober 2007 mit Schriftsatz vom 11. Januar 2008 zurückgenommen. Das Revisionsverfahren ist deshalb gemäß § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

Randnummer 2

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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