Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 11.10.2022 – 1 C 29/22, 1 C 29/22 (1 C 43/20)
- Spruchkörper
- 1. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2022:111022B1C29.22.0
- Normenkette
- § 83b AsylVfG 1992, § 30 Abs 1 S 1 RVG, § 30 Abs 2 RVG
Tenor
Das Revisionsverfahren wird eingestellt.
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 21. Juli 2020 ist wirkungslos.
Die Beklagte trägt die Kosten des gesamten Verfahrens.
Gründe
Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 i. V. m. § 141 Satz 1 und § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO einzustellen.
Über die Kosten des Verfahrens in allen Instanzen ist nach § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Billigem Ermessen entspricht es in der Regel, demjenigen Verfahrensbeteiligten die Verfahrenskosten aufzuerlegen, der das erledigende Ereignis aus eigenem Willensentschluss herbeigeführt hat (BVerwG, Beschluss vom 3. April 2017 - 1 C 9.16 - Buchholz 402.251 § 31 AsylG Nr. 1 Rn. 7). Danach hat hier die Beklagte die Kosten zu tragen, da sie den Revisionskläger klaglos gestellt hat.
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