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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 21.12.2005 – 1 C 24.04

Spruchkörper
1. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2005:211205B1C24.04.0

Tenor

1. Nach Annahme des durch Beschluss vom 21. November 2005 vorgeschlagenen Vergleichs wird das Verfahren eingestellt.

2. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren bis zum Abschluss des Vergleichs und für den Vergleich auf je 4 000 € (viertausend Euro) festgesetzt.

Gründe

Randnummer 1

Der Kläger und die Beklagte haben den Vergleichsvorschlag des Senats mit Telefax vom 1. Dezember 2005 (Kläger) und vom 5. Dezember 2005 (Beklagte) angenommen. Durch den Abschluss des Vergleichs (§ 106 Satz 2 VwGO) ist das Verfahren beendet. Zur Klarstellung stellt es der Senat in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO ein.

Randnummer 2

Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 13 Abs. 1, § 14 Abs. 1 GKG a.F. i.V.m. § 72 Nr. 1 GKG n.F.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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