Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 21.12.2005 – 1 C 24.04
- Spruchkörper
- 1. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2005:211205B1C24.04.0
Tenor
1. Nach Annahme des durch Beschluss vom 21. November 2005 vorgeschlagenen Vergleichs wird das Verfahren eingestellt.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren bis zum Abschluss des Vergleichs und für den Vergleich auf je 4 000 € (viertausend Euro) festgesetzt.
Gründe
Der Kläger und die Beklagte haben den Vergleichsvorschlag des Senats mit Telefax vom 1. Dezember 2005 (Kläger) und vom 5. Dezember 2005 (Beklagte) angenommen. Durch den Abschluss des Vergleichs (§ 106 Satz 2 VwGO) ist das Verfahren beendet. Zur Klarstellung stellt es der Senat in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO ein.
Zitierte Vorschriften
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