Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 23.03.2005 – 1 C 23.04
- Spruchkörper
- 1. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2005:230305B1C23.04.0
Tenor
1. Das Revisionsverfahren wird eingestellt.
2. Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt die Klägerin.
3. Der Wert des Streitgegenstandes für das Revisionsverfahren wird auf 4 000 € festgesetzt.
Gründe
Die Klägerin hat ihre Revision mit Einwilligung des Beklagten mit Telefax vom 22. März 2005 zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Zitierte Vorschriften
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