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Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 23.03.2005 – 1 C 23.04

Spruchkörper
1. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2005:230305B1C23.04.0

Tenor

1. Das Revisionsverfahren wird eingestellt.

2. Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt die Klägerin.

3. Der Wert des Streitgegenstandes für das Revisionsverfahren wird auf 4 000 € festgesetzt.

Gründe

Die Klägerin hat ihre Revision mit Einwilligung des Beklagten mit Telefax vom 22. März 2005 zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG a.F. i.V.m. § 72 GKG.

Zitierte Vorschriften

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