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Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 15.02.2005 – 1 C 1.05

Spruchkörper
1. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2005:150205B1C1.05.0

Tenor

1. Das Revisionsverfahren wird eingestellt.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

3. Der Vorlagebeschluss an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften vom 3. August 2004 wird aufgehoben.

4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

Das Revisionsverfahren BVerwG 1 C 26.02 wird nach Aussetzung des Verfahrens und Wiederaufnahme unter dem Geschäftszeichen BVerwG 1 C 1.05 fortgesetzt. Der Kläger hat seine Revision gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 7. August 2002 mit Schriftsatz vom 1. Februar 2005 mit Einwilligung der Beklagten und des Vertreters des Bundesinteresses vom 9. Februar 2005 zurückgenommen. Das Revisionsverfahren ist deshalb gemäß § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Der Vorlagebeschluss an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zur Vorabentscheidung ist nach Rücknahme der Revision aufzuheben.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.

Zitierte Vorschriften

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