Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 04.06.2002 – 1 B 67.02
- Spruchkörper
- 1. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2002:040602B1B67.02.0
Tenor
1. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1 533,88 € (= 3 000 DM) festgesetzt.
Gründe
Die Klägerin hat ihre Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 3. Dezember 2001 mit Schriftsatz vom 23. Mai 2002 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb gemäß § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
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