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Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 13.12.2006 – 1 B 196.06

Spruchkörper
1. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2006:131206B1B196.06.0

Tenor

1. Das Verfahren wird eingestellt.

2. Der Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 2. August 2006 und das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 7. November 2005 sind unwirksam.

3. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Gründe

Randnummer 1

Die Beteiligten haben den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt. Das Verfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO i.V.m. den §§ 141, 125 Abs. 1 VwGO einzustellen, die Unwirksamkeit der Entscheidungen der Vorinstanzen festzustellen und gemäß § 161 Abs. 2 VwGO über die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands zu entscheiden. Billigem Ermessen entspricht es hier, die Kosten gegeneinander aufzuheben (§ 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO), da die Erfolgsaussichten der Beschwerde offen sind und die Einbürgerung des Klägers, die letztlich zur Erledigung des Rechtsstreits geführt hat, der Sphäre des Klägers zuzurechnen ist.

Randnummer 2

Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Satz 1 RVG.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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