Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 13.12.2006 – 1 B 196.06
- Spruchkörper
- 1. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2006:131206B1B196.06.0
Tenor
1. Das Verfahren wird eingestellt.
2. Der Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 2. August 2006 und das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 7. November 2005 sind unwirksam.
3. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Gründe
Die Beteiligten haben den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt. Das Verfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO i.V.m. den §§ 141, 125 Abs. 1 VwGO einzustellen, die Unwirksamkeit der Entscheidungen der Vorinstanzen festzustellen und gemäß § 161 Abs. 2 VwGO über die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands zu entscheiden. Billigem Ermessen entspricht es hier, die Kosten gegeneinander aufzuheben (§ 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO), da die Erfolgsaussichten der Beschwerde offen sind und die Einbürgerung des Klägers, die letztlich zur Erledigung des Rechtsstreits geführt hat, der Sphäre des Klägers zuzurechnen ist.
Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Satz 1 RVG.
Zitierte Vorschriften
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:
„Was hat BVerwG in 1 B 196.06 entschieden?“