Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 06.01.2005 – 1 B 182.04
- Spruchkörper
- 1. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2005:060105B1B182.04.0
Tenor
1. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2 500 € festgesetzt.
Gründe
Der Antragsteller hat seine Beschwerde gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 12. November 2004 mit Schriftsatz vom 28. Dezember 2004 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Zitierte Vorschriften
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