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Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 03.06.2002 – 1 B 115.02

Spruchkörper
1. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2002:030602B1B115.02.0

Tenor

1. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.

2. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2 000 € festgesetzt.

Gründe

Die Antragsteller haben ihre Beschwerde gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22. März 2002 mit Schriftsatz vom 3. Mai 2002 zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 13 Abs. 1, § 14 Abs. 1, § 20 Abs. 3, § 73 Abs. 1 Satz 2 GKG.

Zitierte Vorschriften

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