Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 11.08.2004 – 1 B 110.04
- Spruchkörper
- 1. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2004:110804B1B110.04.0
Tenor
1. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
2. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5 000 € festgesetzt.
Gründe
Der Beschwerdeführer hat mit Schriftsatz vom 11. August 2004 sein als sonstige Beschwerde anzusehendes Rechtsmittel vom 7. Juli 2004 gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 17. Juni 2004 - VGH 24 ZB 04.662 -, mit dem sein Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt worden ist, zurückgenommen. In entsprechender Anwendung der §§ 141, 125 Abs. 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO war deshalb das Beschwerdeverfahren einzustellen.
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