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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 11.08.2004 – 1 B 110.04

Spruchkörper
1. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2004:110804B1B110.04.0

Tenor

1. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.

2. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

Der Beschwerdeführer hat mit Schriftsatz vom 11. August 2004 sein als sonstige Beschwerde anzusehendes Rechtsmittel vom 7. Juli 2004 gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 17. Juni 2004 - VGH 24 ZB 04.662 -, mit dem sein Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt worden ist, zurückgenommen. In entsprechender Anwendung der §§ 141, 125 Abs. 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO war deshalb das Beschwerdeverfahren einzustellen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Wertes des Beschwerdegegenstandes beruht auf § 52 Abs. 2, § 72 Nr. 1 GKG i.d.F. des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl I 718).

Zitierte Vorschriften

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