Rechtsprechung · Bundesverfassungsgericht
BVerfG, Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren vom 30.09.2026 – 2 BvR 226/26
- Spruchkörper
- 2. Senat 2. Kammer
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2026:rk20260930.2bvr022626
- Normenkette
- § 90 BVerfGG, § 14 Abs 1 RVG, § 37 Abs 2 S 2 RVG, § 319 Abs 1 ZPO
Tenor
1. Der Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 5. August 2026 wird dahin berichtigt, dass in den Beschlussgründen unter Randnummer 32, Zeile 1 die Jahreszahl "2026" durch die Jahreszahl "2025" ersetzt wird.
2. Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 10.000 (in Worten: zehntausend) Euro festgesetzt.
Gründe
Aufgrund offenbarer Unrichtigkeit ist der Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 5. August 2026 wie im Tenor unter 1. angegeben zu berichtigen.
Danach war der Gegenstandswert für das Verfassungsbeschwerdeverfahren auf das Doppelte des gesetzlichen Mindestwerts festzusetzen. Weder die objektive Bedeutung der Sache noch Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit weisen im vorliegenden Fall Besonderheiten auf, die Anlass zur Festsetzung eines höheren Werts geben.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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