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Rechtsprechung · Bundesverfassungsgericht

BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 16.09.2026 – 2 BvR 1426/26

Nichtannahmebeschluss: Mangels hinreichender Begründung unzulässige Rechtssatzverfassungsbeschwerde gegen Sanktionierung der "Punkteübernahme" gem §§ 4c, 23 Abs 2 StVG - Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten (ua Übermaßverbot, fehlendes "Angehörigenprivileg") nicht hinreichend dargelegt
Spruchkörper
2. Senat 1. Kammer
ECLI
ECLI:DE:BVerfG:2026:rk20260916.2bvr142626
Normenkette
Art 2 Abs 1 GG, Art 6 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, Art 103 Abs 2 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 4c Abs 1 StVG, § 4c Abs 2 StVG, § 23 Abs 2 StVG

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).

Gründe

I.

Randnummer 1

1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die zum 1. Juli 2026 in Kraft getretene Neuregelung des § 23 Abs. 2 in Verbindung mit § 4c Straßenverkehrsgesetz (StVG), eingeführt durch Art. 1 des Fünften Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 12. Mai 2026 (BGBl I Nr. 142).

Randnummer 2

Darin verbietet es der Bundesgesetzgeber, es zu unternehmen, eine Behörde über den Beteiligten an einer Verkehrsordnungswidrigkeit, die mit Punkten im Fahreignungsregister bewertet wird, zu täuschen oder dies anzubieten (§ 4c Abs. 1 StVG). Daneben wird verboten, den Kontakt zu einer Person zu vermitteln, die zu einer solchen Unternehmung bereit ist, oder eine solche Vermittlung anzubieten (§ 4c Abs. 2 StVG). Verstöße hiergegen können mit einer Geldbuße von bis zu 30.000 Euro geahndet werden (§ 23 Abs. 2 StVG). Die Einführung erfolgte vor dem Hintergrund der in der Praxis verbreiteten falschen Selbst- und Fremdbezichtigung eines mit Punkten bewährten Verkehrsverstoßes gegenüber einer Verkehrsbehörde (sogenannte Punkteübernahme).

Randnummer 3

2. Der Beschwerdeführer sieht sich durch § 23 Abs. 2 in Verbindung mit § 4c StVG unmittelbar in seinen Grundrechten aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 und Art. 6 Abs. 1 GG verletzt. Die angegriffene Regelung widerspreche dem Übermaßverbot, insbesondere dem Prinzip einer tat- und schuldangemessenen Strafe, weil die unterschiedslose Sanktionierung von gewerblich motivierten und privat veranlassten Tatbestandsverwirklichungen weder erforderlich noch angemessen sei. Überdies sei der Gesetzgeber wegen Art. 6 Abs. 1 GG verpflichtet gewesen, Handlungen zugunsten eines Angehörigen entsprechend § 258 Abs. 6 StGB sanktionslos zu stellen (Angehörigenprivilegierung). Zudem verletze der Sanktionsrahmen des § 23 Abs. 2 StVG das rechtsstaatliche Bestimmtheitsgebot.

II.

Randnummer 4

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Der Verfassungsbeschwerde kommt weder grundsätzliche Bedeutung zu noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der Rechte des Beschwerdeführers angezeigt. Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg. Sie ist bereits unzulässig, weil sie den Darlegungsanforderungen nach § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG nicht genügt.

Randnummer 5

1. Zu den Anforderungen an die Begründung der Verfassungsbeschwerde gehört, das als verletzt behauptete Recht zu bezeichnen und den seine Verletzung enthaltenden Vorgang substantiiert und konkret bezogen auf die eigene Situation darzulegen. Soweit das Bundesverfassungsgericht für bestimmte Fragen bereits verfassungsrechtliche Maßstäbe entwickelt hat, muss anhand dieser Maßstäbe aufgezeigt werden, inwieweit Grundrechte durch die angegriffene Maßnahme verletzt sein sollen (vgl. BVerfGE 159, 223 <270 Rn. 89> - Bundesnotbremse I; 159, 355 <375 Rn. 25> - Bundesnotbremse II; 170, 377 <395 Rn. 28> - Strompreisbremse).

Randnummer 6

2. Diesen Anforderungen wird die Verfassungsbeschwerde nicht gerecht. Der Beschwerdeführer zeigt nicht substantiiert auf, dass die angegriffenen Regelungen Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 (a), Art. 6 Abs. 1 (b) oder Art. 103 Abs. 2 GG (c) verletzen.

Randnummer 7

a) Eine Verletzung des Übermaßverbots aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG ist nicht hinreichend dargetan. Die Verfassungsbeschwerde setzt sich bereits nicht mit den zur Erforderlichkeit (aa) und Angemessenheit (bb) entwickelten verfassungsrechtlichen Maßstäben auseinander.

Randnummer 8

aa) Dass die angegriffene Bestimmung zu den vom Gesetzgeber mit ihr verfolgten Regelungszwecken nicht erforderlich gewesen wäre und damit bereits der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht gewahrt wäre, legt der Beschwerdeführer nicht substantiiert dar. Er zeigt nicht auf, inwieweit der Gesetzgeber den ihm bei der Beurteilung der Erforderlichkeit zustehenden Einschätzungs- und Prognosespielraum, welcher vom Bundesverfassungsgericht nur in begrenztem Umfang überprüft werden kann (vgl. BVerfGE 50, 290 <332 f.>; 77, 170 <214 f.>; 88, 203 <262>; 96, 56 <64>; 156, 63 <116 f. Rn. 192> - Elektronische Aufenthaltsüberwachung), überschritten hat. Wenn er behauptet, die durch § 23 Abs. 2 in Verbindung mit § 4c StVG bezweckte Verkehrssicherheit könne gleichermaßen wirksam ohne Sanktionierung privat veranlasster Punkteübernahmen erreicht werden, übersieht er, dass nach den Erkenntnissen des Gesetzgebers in der Praxis ein erheblicher Teil der täuschungsbedingten Punkteübernahmen im privaten Bereich stattfindet (vgl. BTDrucks 21/4979, S. 14).

Randnummer 9

bb) Inwiefern die angedrohte Maximalgeldbuße von 30.000 Euro im Verhältnis zu den gesetzlich verfolgten Gemeinwohlzwecken überdies unangemessen sei, insbesondere das Prinzip einer tat- und schuldangemessenen Strafe verletze, begründet der Beschwerdeführer ebenfalls nicht substantiiert. Weder stellt er die für das Schuldprinzip entwickelten Maßstäbe dar (vgl. BVerfGE 90, 145 <173>; 120, 224 <241>; 160, 284 <334 Rn. 126> - Verbotene Kraftfahrzeugrennen <§ 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB>; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 21. Mai 2026 - 2 BvR 1096/22 u.a. -, Rn. 102 - Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild) noch befasst er sich mit der Frage, inwieweit diese auch im Ordnungswidrigkeitenverfahren Anwendung finden (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 2. Juli 2003 - 2 BvR 273/03 -, Rn. 11). In der Folge zeigt er auch nicht auf, inwiefern der gesetzliche Sanktionsrahmen des § 23 Abs. 2 StVG unter Verletzung dieser Maßstäbe die Verwaltungsbehörden und Gerichte im Einzelfall zur Verhängung übermäßig hoher oder unangemessener Sanktionen zwingt. Insbesondere befasst sich die Verfassungsbeschwerde nicht mit den gesetzgeberischen Erwägungen, dass die maximale Bußgeldhöhe von 30.000 Euro zur Ahndung des erhöhten Unwertgehalts gewerbsmäßiger Handlungen bestimmt ist, im Übrigen jedoch im Einzelfall eine die jeweiligen Umstände berücksichtigende angemessene Geldbuße festzusetzen ist (vgl. BTDrucks 21/4979, S. 14).

Randnummer 10

b) Soweit der Beschwerdeführer behauptet, der Gesetzgeber sei wegen des Familiengrundrechts zur Einführung einer § 258 Abs. 6 StGB entsprechenden Angehörigenprivilegierung verpflichtet gewesen, ist damit eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 GG nicht dargetan.Der Beschwerdeführer stellt weder die zu Art. 6 Abs. 1 GG entwickelten verfassungsrechtlichen Maßstäbe dar (vgl. BVerfGE 6, 55 <76>; 55, 114 <126 f.>; 80, 81 <92>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 18. Februar 2019 - 1 BvR 2556/17 -, Rn. 10) noch zeigt er auf, inwieweit das von ihm begehrte Angehörigenprivileg überhaupt einfachrechtliche Ausprägung des Schutzbereichs von Art. 6 Abs. 1 GG ist. Ebenso unterbleibt eine Auseinandersetzung mit der Frage, inwiefern sich angesichts der unterschiedlichen von § 258 StGB und § 23 Abs. 2 in Verbindung mit § 4c StVG geschützten Rechtsgüter eine solche Sanktionslosigkeit Angehöriger rechtfertigt.

Randnummer 11

c) Bei seiner Rüge der Bestimmtheit der Bußgeldandrohung in § 23 Abs. 2 StVG versäumt es der Beschwerdeführer, die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Bestimmtheitsgebot (vgl. für das Strafrecht BVerfGE 73, 206 <234>; 105, 135 <152 f.>, für das Ordnungswidrigkeitenrecht BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 17. November 2009 - 1 BvR 2717/08 -, Rn. 16) darzustellen. Insbesondere befasst er sich nicht mit der Frage, ob die verfassungsrechtlichen Maßstäbe zur Bestimmtheit strafrechtlicher Rechtsfolgenregelungen (vgl. BVerfGE 105, 135 <153 ff.>) auf das Ordnungswidrigkeitenrecht übertragen werden können (offenlassend BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 20. August 2015 - 1 BvR 980/15 -, Rn. 18).

Randnummer 12

3. Vor diesem Hintergrund kann offenbleiben, ob der Beschwerdeführer daneben eine unmittelbare Betroffenheit durch die angegriffenen Vorschriften substantiiert dargetan hat. Dies erscheint insbesondere mit Blick auf die von § 23 Abs. 2 in Verbindung mit § 4c Abs. 2 StVG sanktionierte gewerbliche Tatbestandsverwirklichung zweifelhaft.

Randnummer 13

4. Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (vgl. BVerfGE 13, 127; 102, 197 <198, 224>; ebenso - deklaratorisch - § 40 Abs. 3 GOBVerfG).

Randnummer 14

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Randnummer 15

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: Art. 1 StVG

Amtliche Veröffentlichung der Entscheidung Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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