Zum Inhalt springen
Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesverfassungsgericht

BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 09.07.2014 – 2 BvR 1403/14

Nichtannahmebeschluss: Mangels Rechtswegerschöpfung unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen die Durchführung einer Zwangsbehandlung nach § 30 Abs 2 S 2 PsychKG BE
Spruchkörper
2. Senat 3. Kammer
Normenkette
§ 90 Abs 2 BVerfGG, § 327 Abs 1 FamFG, § 30 Abs 2 S 2 PsychKG BE

Gründe

Randnummer 1

1. Die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung anzunehmen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG) ist nicht angezeigt, weil sie unzulässig ist.

Randnummer 2

Aus dem Vortrag der Beschwerdeführerin und den von ihr vorgelegten Unterlagen ist nicht ersichtlich, dass sie den Rechtsweg beschritten hat (§ 90 Abs. 2 BVerfGG). Gegen die Anordnung konkreter Maßnahmen der Zwangsbehandlung, die auf Grundlage des § 30 Abs. 2 Satz 2 PsychKG Berlin durchgeführt werden, ist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 327 Abs. 1 FamFG bei dem nach § 23a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1 GVG zuständigen Amtsgericht statthaft.

Randnummer 3

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Randnummer 4

2. Da die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen wird, erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Randnummer 5

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Amtliche Veröffentlichung der Entscheidung Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:

„Was hat BVerfG in 2 BvR 1403/14 entschieden?“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten