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Rechtsprechung · Bundesverfassungsgericht

BVerfG, Beschluss vom 22.06.2021 – 2 BvE 10/20

Einstellung eines Organstreitverfahrens bzgl "Maskenpflicht" im Deutschen Bundestag nach Antragsrücknahme - kein öffentliches Interesse an Verfahrensfortsetzung angesichts einstimmig beabsichtigter Verwerfung des Hauptantrags als unzulässig
Spruchkörper
2. Senat
Fundstelle
BVerfGE 158, 209
ECLI
ECLI:DE:BVerfG:2021:es20210622.2bve001020
Normenkette
§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 24 BVerfGG, § 63 BVerfGG

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt.

Gründe

Randnummer 1

Die Antragsteller sind Mitglieder des Deutschen Bundestages. Sie haben sich im Wege des Organstreitverfahrens gegen eine vom Antragsgegner erlassene Allgemeinverfügung vom 5. Oktober 2020 gewandt, die insbesondere die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung ("Maskenpflicht") in den Gebäuden des Deutschen Bundestages vorsieht. Auf die gerichtliche Ankündigung der Absendung und Veröffentlichung einer Entscheidung des Zweiten Senats hin haben die Prozessbevollmächtigten der Antragsteller mit am 13. April 2021 beim Bundesverfassungsgericht eingegangenem Schreiben die Rücknahme der Organklage erklärt.

Randnummer 2

Das Verfahren ist einzustellen. Bei dem Organstreitverfahren nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG, §§ 63 ff. BVerfGG handelt es sich um ein kontradiktorisches Verfahren (vgl. BVerfGE 126, 55 <67 f.>; 129, 356 <375>; 134, 141 <194 Rn. 160>; 139, 239 <244 Rn. 13>; stRspr). Mit der Antragsrücknahme ist auch das für den Organstreit erforderliche Rechtsschutzbedürfnis (vgl. BVerfGE 67, 100 <127>; 68, 1 <77>; 119, 302 <307 f.>; 139, 239 <244 f. Rn. 13>) weggefallen. Ein öffentliches Interesse an der Fortsetzung des Verfahrens besteht angesichts der einstimmig beabsichtigten Verwerfung des in Ansehung von § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG unzureichend begründeten Hauptsacheantrags als unzulässig nach § 24 BVerfGG nicht, so dass dahinstehen kann, ob der Senat das Verfahren trotz des fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses der Antragsteller fortsetzen könnte (vgl. hierzu BVerfGE 24, 299 <300>; 83, 175 <181>; 87, 207 <209>).

Amtliche Veröffentlichung der Entscheidung Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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