Rechtsprechung · Bundesverfassungsgericht
BVerfG, Beschluss vom 20.06.2012 – 2 BvE 1/12
Verwerfung (A-limine-Abweisung) eines Antrags im Organstreitverfahren - Mangels Nachweises der Bevollmächtigung des Prozessvertreters (§ 22 Abs 2 BVerfGG) keine wirksame Anhängigmachung des Antrags
- Spruchkörper
- 2. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2012:es20120620.2bve000112
- Normenkette
- §§ 63ff BVerfGG, § 22 Abs 2 BVerfGG, § 24 S 2 BVerfGG, § 63 BVerfGG
Gründe
Randnummer 1
Der Antrag ist nicht wirksam anhängig gemacht worden, da der Vertreter der Antragstellerin - auch nach wiederholter Aufforderung durch das Gericht - den Nachweis seiner Bevollmächtigung gemäß § 22 Abs. 2 BVerfGG nicht geführt hat.
Randnummer 2
Auf die Mängel der Vollmacht hat der Berichterstatter hingewiesen. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.
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