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Rechtsprechung · Bundesverfassungsgericht

BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 21.10.2024 – 1 BvR 2491/21

Nichtannahmebeschluss: Verfassungsbeschwerde gegen fachgerichtliche Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision setzt Rüge von Prozessgrundrechten voraus - Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde bei Beschränkung auf Rüge materieller Grundrechte
Spruchkörper
1. Senat 3. Kammer
ECLI
ECLI:DE:BVerfG:2024:rk20241021.1bvr249121
Normenkette
§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 160a SGG

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

I.

Randnummer 1

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Versorgung der Beschwerdeführerin mit einem für ihr Krankheitsbild nicht zugelassenen Arzneimittel unter Zugrundelegung der im Rahmen der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Dezember 2005 (BVerfGE 115, 25 <44 f.>) aufgestellten Maßstäbe.

II.

Randnummer 2

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Annahmegründe nach § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die ausschließlich gegen den Beschluss des Bundessozialgerichts vom 28. September 2021 gerichtete und auf die Rügen von Art. 20 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip sowie von Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG beschränkte Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, da sie nicht den Anforderungen aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG entsprechend substantiiert und schlüssig die Möglichkeit einer Verletzung spezifischen Verfassungsrechts durch die angegriffene Entscheidung aufzeigt. Die angegriffene Entscheidung ist eine prozessuale Entscheidung über die Beschwerde der Nichtzulassung der Revision. Weder rügt die Beschwerdeführerin die Verletzung von Prozessgrundrechten noch enthält sie die erforderliche Auseinandersetzung mit deren prozessualen Erwägungen (vgl. BVerfGE 103, 172 <181 f.>; 128, 90 <99>).

Randnummer 3

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Randnummer 4

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Zitierte Vorschriften

Amtliche Veröffentlichung der Entscheidung Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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